BGH, 07.06.2011 – VI ZR 260/10
(ADAC-Rechtszeitschrift
Deutsches Autorecht DAR 2011, S. 463)
Die Entscheidung stiftet Unruhe in der Regulierungspraxis. Die
pauschale
Abtretung von Ersatzansprüchen des Geschädigten aus einem Verkehrsunfall zur Sicherung einzelner Kosten der Regulierung (Abschleppkosten, Sachverständigen-, Reparatur-, Mietwagen- und
Standkosten) ist unwirksam. Der Bundesgerichtshof (BGH) begründet seine Entscheidung rechtlich: Der Schadensersatzanspruch darf nicht als Gesamtheit betrachtet werden. Er spaltet sich auf
in den Anspruch auf
Erstattung der einzelnen Kosten im Schadensfall. Dann muß bei einer Abtretung aber auch geklärt sein, wegen welcher Einzelpositionen und in welcher Reihenfolge der Anspruch auf Erstattung
abgetreten sein soll.
Das Ergebnis ist auch vernünftig: Sicherungsabtretungen finden in ein und demselben Schadensfall u.U. mehrfach statt, etwa an den Sachverständigen, die Werkstatt und den Vermieter des Ersatzfahrzeuges. Hier muß klar sein, welcher Teil des Schadensersatzanspruches noch zur Verfügung stand.
Verbände der in die Unfallregulierung Eingeschalteten haben reagiert. Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) schlägt vor:
Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch
auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigen unwiderruflich erfüllungshalber gegen den Fahrer, Halter und den
Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges ab.
Der BGH mußte sich mit dem Problem gar nicht beschäftigen, daß bei
Beauftragung und Abtretung die Rechnung noch nicht geschrieben war und der Rechnungsbetrag nicht feststand. Eine unbestimmte Forderung kann nicht so einfach abgetreten werden, zumal in AGB
gegenüber einem Verbraucher. Bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug
gibt es nur einen Netto-Schadensersatzanspruch! Außerdem dürfte sich der Sachverständige bei einer Mithaftung des Geschädigten u.U. nur den Teil der Sachverständigenkosten vom Schädiger oder
dessen Versicherer holen, der erstattet wird (auf die unterschiedliche Rechtssprechung zur vollständigen Erstattungsfähigkeit der
Gutachterkosten bei anteiliger Mithaftung wurde mit Mandantenbrief 2011-II hingewiesen).
Es empfiehlt sich:
Ich trete hiermit zur Sicherung des
Vergütungsanspruches aus der Beauftragung des Unternehmens … meinen Schadensersatzanspruch gegen den Fahrer, Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges wegen Beschädigung des
Kfz. … bei dem Unfall vom … um … Uhr in …, …-Straße in der Reihenfolge, daß zunächst Ansprüche auf Erstattung von Gutachterkosten, danach Reparaturkosten, danach
Nutzungsausfallschaden/Mietfahrzeugkosten, danach Abschleppkosten, danach Standkosten und zuletzt Ab-/Ummeldungskosten heranzuziehen sind, in Höhe des Bruttoendbetrages aus der Rechnung des
beauftragten Unternehmens unwiderruflich erfüllungshalber ab.
War anderweitig früher abgetreten, geht es zum
nächsten
Erstattungsanspruch weiter; es gibt aber Sicherungsansprüche über die eigene Forderung hinaus.
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