Rechtsanwalt Robert Müller-Oeltz
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Gutachterkosten nur nach der Haftungsquote anteilig erstattungsfähig

BGH, 07.02.2012 – VI ZR 133/11 & VI ZR 249/11
(ADAC-Rechtszeitschrift Deutsches Autorecht DAR 2012, Heft 3, Seite 139; Heft
4, Seite 201)

 

Der Streit der Oberlandesgerichte (OLG) in Rostock und Düsseldorf ist entschieden. Das OLG Rostock hatte am 11.03.2011(AZ.: 5 U 122/10) entschieden, Gutachterkosten müssten auch bei lediglich anteiliger Haftung aus einem Verkehrsunfall vollständig erstattet werden. Das sah das OLG Düsseldorf am 15.03.2011 (AZ.: I-1 U 152/10) ganz anders und hat jetzt durch den Bundesgerichtshof den Rücken gestärkt erhalten.

 

Dabei sind die Gutachterkosten erstattungsfähiger Schaden, wenn ein anderer den Unfall verursacht hat und für dessen Folgen verantwortlich ist. Der Geschädigte hat einen Schadensersatzanspruch, so gestellt zu werden, als sei der Unfall nicht passiert. Dann hatte auch der Sachverständige nicht mit der Schadenfeststellung beauftragt werden müssen. Die Gutachterkosten wären also nicht entstanden und sind zu ersetzen.

 

Zu entscheiden war jedoch der Fall, in dem auch der Geschädigte für den Unfall mitverantwortlich war und nur einen Teil seines Schadens ersetzt verlangen durfte. Das OLG Rostock hat hier darauf abgestellt, es sei nicht Aufgabe des Sachverständigen, den richtigen Haftungsanteil zu bestimmen. Es könne aber auch nicht allein Risiko des Geschädigten sein, der immerhin nur zum Teil für den auch vom Schädiger verursachten Unfall könne, bei Beauftragung des Sachverständigen diesem anzugeben, welchen erstattungsfähigen Teil des Schadens er feststellen solle. Außerdem läge auch dieser Ermittlung des erstattungsfähigen Schadensteils stets die Feststellung des gesamten Substanzschadens am Fahrzeug zugrunde. Bei Kenntnis der berücksichtigten Haftungsquote sei so aus dem erstattungsfähigen Teil des Fahrzeugschadens auch unproblematisch auf den Gesamtschaden zu schließen. Dem Sachverständigen bleibe demnach nichts anderes übrig, als auch bei der Beauftragung mit der Feststellung lediglich des erstattungsfähigen Teils des Fahrzeugschadens den Schaden komplett festzustellen. Daran sei der Geschädigte, auch wenn er zum Unfall selbst vielleicht schuldhaft beigetragen hat, vollkommen schuldlos. Sein Verschulden beim Unfall selbst könne sich hier nicht fortsetzen.

 

Der Bundesgerichtshof hat diese Begründung widerlegt. Es gibt auch andere Schadenspositionen, die erst nach dem Unfall eintreten und bei denen der Geschädigte auch keinen Einfluß darauf hat, lediglich den erstattungsfähigen Teil auszulösen (Abschlepp-/Bergungskosten, Reinigungskosten, Ab-/Ummeldung, Mietfahrzeug). Trotzdem zweifelt keiner, dass hier lediglich anteilige Erstattung infrage kommt, obwohl es sich hier auch teilweise um Kosten handelt, die kein anderer Versicherer (Schutzbrief, eigene Haftpflicht, eigene Kasko) erstattet.

 

Einen Unterschied sieht das OLG Rostock darin, daß der Schaden am Fahrzeug, bei dem der Geschädigte Anspruch auf zumindest teilweise Erstattung hat, ohne die Beauftragung des Sachverständigen nicht beziffert werden kann, so dass der Geschädigte ohne Auslösung dieser weiteren Kosten einen wertlosen Anspruch auf Ersatz zumindest eines Teils seines Fahrzeugschadens hätte. Aus der gesetzlichen Regelung zur Schadenshöhe ergäbe sich aber, auch die Kosten der Schadenfeststellung seien zu erstatten. Dem wird zutreffend entgegengehalten, diese Regelung könne nicht weiter gehen als beim Schaden am Fahrzeug selbst. Ist dieser Schaden nur anteilig erstattungsfähig, gibt es keinen Grund, die Schadensteilung nicht auch auf die Gutachterkosten auszudehnen,die damit untrennbar zusammenhängen.

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