Rechtsanwalt Robert Müller-Oeltz
Rechtsanwalt Robert Müller-Oeltz

Ersatz von Aus- und Umbaukosten bei Lieferung von Einbauteilen

EuGH, 16.06.2011 – C-65/09, C-87/09 (ADAC-Rechtszeitschrift Deutsches
Autorecht DAR 2011, Heft 9, S. 512)

 

Die Entscheidung stiftet Unruhe bei Verkäufern von Einbau- und
Ersatzteilen. Ist das gelieferte Einbauteil mangelhaft, soll der Verkäufer
nicht nur für die Lieferung eines einwandfreien Einbauteils sorgen müssen,sondern auch die Kosten für den fachmännischen Ausbau des mangelhaften und den Einbau des mangelfreien Teiles tragen und zwar unabhängig davon, ob er das ursprünglich gelieferte, mangelhafte Einbauteil hätte einbauen sollen. Das gilt nur dann nicht, wenn das ursprünglich gelieferte Einbauteil nicht fachmännisch eingebaut oder beim Einbau beschädigt wurde. Den Einbau kann der Käufer dabei
selbst vorgenommen haben, solange er sich dabei an die Regeln der Technik und die Vorgaben des Herstellers gehalten hat.

 

Die Entscheidung ist problematisch. Einfache Einbauteile zu geringen
Preisen und mit niedrigen Gewinnspannen können erhebliche Folgekosten für den Händler nach sich ziehen. Die Gewährleistung für Mängel darf gegenüber Verbrauchern nicht ausgeschlossen werden. Der Käufer muß lediglich nachweisen, dass es sich bei dem aufgetretenen Fehler um einen Mangel handelt. Ein Mangel ist ein Fehler, der dem Einbauteil bereits bei Lieferung angehaftet hat, also nicht erst beim Einbau oder bei der Benutzung (Verschleiß oder Fehlgebrauch) entstanden ist.

 

Liegt ein Mangel vor, ist es egal, ob der Käufer ihn bei Lieferung
bereits bemerkt hat. Ist er Verbraucher, hat also das gelieferte Einbauteil mit seiner gewerblich ausgeübten Tätigkeit, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, nichts zu tun, gilt bis zu sechs Monaten nach der Lieferung zu seinen Gunsten die gesetzliche Vermutung, daß der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorgelegen hat.

 

Der Umfang der Mängelgewährleistung darf nicht eingeschränkt werden. Das Gesetz gesteht dem Verkäufer die Wahl zwischen der Lieferung eines anderen Teiles als Ersatz und der Reparatur des fehlerhaften Teiles zu. Nicht vorgesehen sind die Beschränkung auf die Lieferung eines mangelfreien Teiles und der Ausschluss der Verantwortlichkeit für die Kosten von Aus- und Einbau; hier hat der Verkäufer keine Wahl!

 

Einzige Möglichkeit des Verkäufers ist demnach, den Nachweis zu vereiteln, dass der Fehler nicht bei Einbau oder Gebrauch bzw. Fehlgebrauch erst nachträglich entstanden ist. Die Aussichten sind umso besser, je länger die Lieferung zurückliegt. Sind mit der Lieferung eines Einbauteiles erhebliche Einbaukosten verbunden, wird zukünftig die Bereitschaft zur freiwilligen Mängelgewährleistung maßgeblich von der Klärung der Kosten für Aus- und Einbau abhängen. Das Vorliegen eines Mangels kann dabei nur durch einen Sachverständigen geklärt werden. Die Kosten für den Nachweis sind vom Käufer zu verauslagen und allenfalls später erstattungsfähig. Die Kosten für ein vorgerichtliches Sachverständigengutachten müssen jedoch von einem
Rechtsschutzversicherer übernommen werden!

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